Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Verkaufsbedingungen

1.Vertragsabschluß.

a) Lieferverträge schließen wir nur zu den nachfolgenden Bedingungen ab, auch wenn wir uns bei ständiger Geschäftsbeziehung künftig nicht ausdrücklich darauf berufen.

b) Unsere Angebote sind in allen Fällen freibleibend.

c) Aufträge gelten erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung von uns als angenommen.

d) Unsere Auftragsbestätigungen gelten in allen Teilen als anerkannt, wenn ihnen nicht innerhalb einer Woche schriftlich widersprochen wird.

e) Verpflichtet sind wir nur nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

f) Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur dann als anerkannt, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.

g) Die Verkaufsbedingungen befinden sich umseitig auf unserem Geschäftspapier. Die Lieferbedingungen liegen ebenfalls an unserem Geschäftssitz aus, zudem kann der Kunde die Lieferbedingungen unter www.brohler-metall.de herunterladen.

2. Preisstellung

a) Unsere Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung und zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer. Die Verpackungskosten sind gesondert zu vergüten und werden in der Auftragsbestätigung preislich erfasst.

b) Wenn sich nach Vertragsabschluss die Preise für die angebotenen Leistungen erhöhen, sind wir berechtigt, nachträglich die Preise anzupassen. Erhöhen sich die Preise im Vergleich zu den ursprünglich angebotenen und beauftragten Preisen um durchschnittlich 10% kann der Kunde widersprechen. Widerspricht der Kunde und findet keine Einigung zwischen uns und dem Kunden statt, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistungserbringung befreit.

3. Lieferungs- und Abnahmepflichten.

a) Lieferfristen beginnen, sobald alle Ausführungseinzelheiten in der Auftragsbestätigung geklärt sind und der Besteller alle von ihm zu erbringenden Voraussetzungen und ggfls. Vorleistungen erfüllt hat. Liefertag ist der Tag des Versandes. Verzögert sich jedoch der Versand ohne unser Verschulden, gilt der Tag der Bereitstellung als Liefertag. Terminvereinbarungen sind nur bei schriftlicher Vereinbarung bindend. Teillieferungen und Lieferungen vor Ablauf der Lieferfrist sind zulässig.

b) Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch Störungen im Betriebsablauf bei uns oder unseren Unterlieferanten, die für den Lieferanten nachweislich von erheblichen Einfluss sind, oder z.B. durch Arbeitskämpfe, technische Betriebsstörungen oder Fälle der höheren Gewalt gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Wird die Lieferung dadurch unmöglich, so entfällt unter Ausschluss von Schadenersatz unsere Lieferpflicht. Weist der Besteller nach, dass die nachträgliche Erfüllung infolge der Verzögerung für ihn ohne Interesse ist, kann er unter Ausschluss weitergehender Ansprüche vom Vertrage zurücktreten.

c) Geraten wir in Schuldnerverzug, so ist der Besteller berechtigt, eine angemessene Nachfrist zur Lieferung und Leistung zu setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten.

d) Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen können wir bis spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung durch den Besteller hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb 3 Wochen nach, sind wir berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrage zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadenersatz zu fordern.

e) Wird die Abrufmenge vom Besteller überschritten, so sind wir berechtigt, den Überschuss zu streichen oder zu dem dann gültigen Tagespreis zu berechnen. Eine Verpflichtung auf die Überschreitung der Abrufmenge hinzuweisen besteht unsererseits nicht.

f) Wünscht der Besteller, dass notwendige Prüfungen durch z.B. ein Labor oder hinsichtlich der verwendeten Werkstoffe von uns durchgeführt werden, so sind Art und Umfang der Prüfungen zu vereinbaren. Geschieht dies nicht spätestens bei Vertragsabschluß, so gehen die Kosten dieser Prüfung zu Lasten des Bestellers. Wir sind nicht verpflichtet, einen Auftrag im Nachhinein mit den nicht geforderten Prüfungen anzunehmen.

g) Ist eine technische Abnahme nach besonderen Bedingungen vereinbart, so hat der Besteller diese in unserem Werk unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft auf eigene Kosten durchzuführen. Erfolgt die Abnahme trotz Setzens einer angemessenen Nachfrist nicht, sind wir berechtigt, die Ware zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern; damit gilt die Ware als abgenommen.

4. Versand und Gefahrübertragung.

a) Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Waren unser Werk verlassen.

b) Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die

Gefahr mit dem Tage der Bereitstellung über. Die Bereitstellung hat dann stattgefunden, wenn wir dem Besteller mitteilen, dass die von ihm bestellten Waren durch uns produziert und abholbereit sind.

c) Vereinbarte frachtfreie Lieferung bezieht sich nicht auf Expresssendungen.

5. Maße, Gewichte und Liefermengen.

a) Für die Einhaltung der Maße gelten die DIN-Normen. Im Übrigen geben wir Maße und Gewichte in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen nach bestem Wissen an. Sie gelten jedoch nur annähernd. Gießereitechnisch bedingte Mehr- oder Mindergewichte berechtigen den Besteller nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten.

b) Gegenüber der Auftragsmenge ist bei Serienanfertigungen eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % zulässig.

6. Haftung für Mängel der Lieferung.

a) Der Besteller hat die Waren sofort nach Wareneingang zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Offensichtlich Mängel sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Wochen seit Übergabe der Ware gegenüber uns schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind nach Feststellung innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Wochen schriftlich zu rügen.

b) Uns ist die Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen.

Die Überprüfung durch uns hat unverzüglich zu erfolgen. Veränderungen an der Ware bis zur Überprüfung gehen zu Lasten des Bestellers. Für diesen Fall trägt der Besteller die Darlegungs – und Beweislast, dass bei Gefahrübergang ein Mangel an der bestellten und gelieferten Ware vorliegt.

c) Bei nachweisbaren Material- oder Ausführungsfehlern können wir den Mangel kostenlos beseitigen oder gegen Rücklieferung von Ware und Bearbeitungsabfall entweder kostenfrei Ersatz leisten oder den Rechnungswert gutschreiben. Der Besteller hat unverzüglich nach Feststellung des Material – oder Auslieferungsfehlers schriftlich oder in Textform mitzuteilen, welches Recht er in Anspruch nimmt. Diese Mitteilung ist für den Besteller bindend. Verweigern wir Mängelbeseitigung und Ersatzlieferung zu Unrecht oder geraten wir damit in Verzug, kann der Besteller uns eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren ergebnislosen Ablauf nach eigener Wahl den Rücktritt erklären oder die Minderung verlangen. Schadensersatzansprüche gegenüber uns sind unter Berücksichtigung der Regelung in Ziff. 11 dieser Bedingungen ausgeschlossen. Hinsichtlich eines etwaigen Schadens behalten wir uns den Nachweis eines geringeren Schadens ausdrücklich vor.

Mit den gleichen Beschränkungen haften wir auch für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Auf Schadenersatz haften wir nur, soweit die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Besteller gegen den eingetretenen Schaden abzusichern.

d) Werden Ausfallmuster dem Besteller zur Prüfung eingesandt, so haften wir nur dafür, dass die Lieferung entsprechend dem Ausfallmuster unter Berücksichtigung etwaiger Berichtigungen ausgeführt wird.

e) Wenn wir den Besteller beraten haben, haften wir für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Guss-Stückes nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung unter der Voraussetzung, dass der Besteller die Informationen erteilt hat, die für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistung erforderlich waren.

f) Ein Jahr nach Lieferung können Gewährleistungsansprüche nicht mehr erhoben werden. Für Ansprüche, die über die Gewährleistungsansprüche hinausgehen, z.B. Ansprüche aus der Rechtsfigur des „weiterfressenden Schadens“ gilt ebenfalls eine Verjährungsfrist von 1 Jahr seit Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

7. Zahlungsbedingungen.

a) Unsere Rechnungen sind innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.

b) Zahlungsverzug tritt ohne Mahnung am 3. Tag nach Fälligkeit ein.

c) Kosten für werkstückbezogene Modelle und Fertigungseinrichtungen gemäß Ziffer 9 c)

sind stets im Voraus zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

d) Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche, einschließlich der Gewährleistungsansprüche, zurückzuhalten oder aufzurechnen, es sei denn, dass die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

e) Zahlt der Besteller nicht vereinbarungsgemäß, sind wir berechtigt, vom Zugang der ersten Mahnung an, Zinsen in banküblicher Höhe zu berechnen, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche.

f) Gerät der Besteller länger als eine Woche mit einem nicht nur unerheblichen Beträge in Zahlungsverzug oder treten Umstände ein, welche begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit rechtfertigen, werden alle unsere Forderungen gegenüber dem Besteller sofort fällig. Die Fälligkeit des Anspruchs setzt voraus, dass wir den Besteller schriftlich in Verzug setzen.. Im Falle des Bestehens eines Dauerlieferungsverhältnisses sind wir in diesem Falle zur außerordentlichen Kündigung des Belieferungsvertrages mit dem Besteller berechtigt. Etwaige im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bei uns angefallene Kosten für Leistungen und für in Arbeit befindliche sowie fertig gestellte, aber noch nicht gelieferte Ware werden nach der Kündigung bzw. der Inverzugsetzung fällig..

In all diesen Fällen sind wir berechtigt, nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherstellung weiterzuliefern oder, nach angemessener Nachfrist, eine weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen.


8. Eigentumsvorbehalt.

Unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen.

Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen und – gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB – auch aller zukünftigen Ansprüche des Verkäufers gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, gleichgültig auf welchem Rechtsgrunde sie beruhen, unser Eigentum (Vorbehaltsware).

a) Den Eigentumserwerb des Kunden an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Falle von deren Verarbeitung oder Umbildung zu einer neuen Sache oder neuem Bestand ist ausgeschlossen. Etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten.

b) Bei Verarbeitung oder Umbildung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Kunden, steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache in dem Verhältnis zu, in dem der Rechnungswert, der bei der hergestellten Sache verwendeten Vorbehaltsware zu der Summe sämtlicher Rechnungswerte aller bei der Herstellung verwendeter Waren stehen.
c) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt hierdurch das Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Kunden an dem vermischten Bestand oder den einheitlichen Sachen im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Verkäufers auf uns übergehen und der Kunde diese für uns unentgeltlich verwahrt.

d) Für die aus der Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung entstehenden Sachen oder Bestände gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware, auch diese Sachen oder Bestände gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

e) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur in gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung gemäß den nachfolgenden Regelungen für uns berechtigt. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt.

Die Forderungen des Kunden aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar einerlei, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird.

Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren veräußert wird, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, insbesondere mit nicht uns gehörenden Waren oder nach Verbindung oder Vermischung/Umbildung, weiterveräußert, so gilt die Abtretung nur in Höhe unseres Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrags verwandt, so wird die Forderung hieraus im gleichen Umfang im Voraus an uns abgetreten, wie es in den vorstehenden Absätzen bestimmt ist.

Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, solange er seinen Zahlungspflichten gegenüber dem Vorbehaltsverkäufer nachkommt. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt. Er ist auf unser Verlangen verpflichtet, seine Abnehmer zu unterrichten und die für die Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen bzw. herauszugeben.

Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen um insgesamt mehr als 10%, dann sind wir auf Verlangen des Kunden, insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte oder durch sonstige Ereignisse hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Wir sind berechtigt, jederzeit Herausgabe der in seinem Eigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände zu verlangen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Erfüllung seiner Forderungen durch den Kunden gefährdet ist oder der Kunde oder seine Abnehmer gegen die ihnen obliegenden Verpflichtungen verstoßen. Gegen diesen Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht werden. Der Kunde ermächtigt uns durch den Abschluss des Vertrages zum Betreten des Betriebes oder Lagers und zur Wegnahme der Ware.
Die Geltendmachung des Herausgabeanspruches und die Pfändung eines in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Unsere weitergehenden Ansprüche, insbesondere aus Schadensersatz, entgangenen Gewinn sowie wegen Verschlechterung oder Untergang der Sache bleiben unberührt.

9. Werkstückbezogene Modelle und Fertigungseinrichtungen.

a) Durch Vergütung von Kostenanteilen für Modelle, Modellplatten, Kokillen, Werkzeuge und Einrichtungen, erwirbt der Besteller kein Anrecht auf die Werkzeuge selbst. Diese bleiben unser Eigentum. Anteilige Kosten werden in keinem Falle zurückerstattet.

b) Soweit der Besteller Modelle und Fertigungseinrichtungen zur Verfügung stellt, sind uns diese kostenfrei zuzusenden. Wir können verlangen, dass der Besteller solche Einrichtungen

jederzeit zurückholt; kommt er solchen Aufforderungen innerhalb von 3 Monaten nicht nach, sind wir berechtigt, ihm diese auf seine Kosten zurückzusenden. Die Kosten für die Instandhaltung, Änderung und den Ersatz seiner Einrichtungen trägt der Besteller.

Der Besteller haftet für technisch richtige Konstruktion und den Fertigungszweck sichernde Ausführung der Einrichtungen, wir sind jedoch zu gießtechnischen bedingten Änderungen berechtigt. Wir sind ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet die Übereinstimmung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen mit beigefügten Zeichnungen oder Mustern zu überprüfen.

c) Soweit werkstückbezogene Modelle oder Fertigungseinrichtungen von uns im Auftrag des Bestellers angefertigt oder beschafft werden, stellen wir hiefür die Kosten in Rechnung. Sofern nicht die vollen Kosten berechnet wurden, trägt der Besteller auch die Restkosten, wenn er die von ihm bei Vertragsabschluß in Aussicht gestellte Stückzahlen nicht abnimmt.

Modelle und Fertigungseinrichtungen bleiben unser Eigentum; sie werden ausschließlich für Lieferungen an den Besteller verwendet, solange dieser seine Abnahme- und Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber erfüllt. Sind seit der letzten Lieferung drei Jahre vergangen, sind wir zur weiteren Aufbewahrung nicht verpflichtet. Soweit abweichend hiervon vereinbart ist, dass der Besteller Eigentümer der Einrichtungen werden soll, geht das Eigentum mit Zahlung des Kaufpreises auf ihn über. Soweit wir die Einrichtungen erhalten haben und nicht Eigentümer dieser Einrichtungen sind haben wir die Einrichtungen zu verwahren. Das Verwahrungsverhältnis kann vom Besteller frühestens 2 Jahre nach dem Eigentumsübergang aufgekündigt werden, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen sind. Wir sind zur vorzeitigen Kündigung des Verwahrungsvertrages berechtigt, wobei das Verwahrungsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende durch uns gekündigt werden kann.

d) Sämtliche Modelle und Fertigungseinrichtungen werden von uns mit derjenigen Sorgfalt behandelt, die wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Auf Verlangen des Bestellers sind wir verpflichtet, dessen Einrichtungen auf seine Kosten zu versichern.

Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden sind ausgeschlossen.

e) Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt uns der Besteller von sämtlichen Ansprüchen frei.

Unsere dem Besteller ausgehändigten Zeichnungen und Unterlagen sowie unsere Vorschläge für die vorteilhafte Gestaltung und Herstellung der Gussstücke dürfen an Dritte nicht weitergegeben und können von uns jederzeit zurückverlangt werden. Der Besteller kann uns gegenüber in Bezug auf eingesandte oder in seinem Auftrag angefertigte oder beschaffte Modelle und Fertigungseinrichtungen Ansprüche aus Urheberrecht oder gewerblichen Rechtsschutz nur geltend machen, wenn er uns auf das Bestehen solcher Rechte hingewiesen hat.

f) Bei Verwendung von Einmalmodellen bedarf es besonderer Vereinbarungen.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand, anzuwendendes Recht.

a) Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten ist für beide Teile Brohl-Lützing.

b) Gerichtsstand ist für alle Beteiligten ausnahmslos, auch für Scheckklagen, Koblenz.

c) Für Lieferungen und Leistungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

11. Haftung und Schadensersatz.

Der Besteller trägt insbesondere im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck die Verantwortung für sachgemäße Konstruktion unter Beachtung etwaiger Sicherheitsvorschriften, Auswahl des Werkstoffes und der erforderlichen Prüfverfahren, Richtigkeit und Vollständigkeit der technischen Liefervorschriften und der uns übergebenen technischen Unterlagen und Zeichnungen sowie für die Ausführung der beigestellten Fertigungsseinrichtung, und zwar auch dann wenn Änderungen von uns vorgeschlagen werden, die seine Billigung finden.

Falls wir von einem Dritten auf Ersatz von Schäden in Anspruch genommen werden, deren Ursache im Verantwortungsbereich des Bestellers liegt, hat uns der Besteller von diesen Ansprüchen einschließlich der Kosten etwaiger Rechtsverfolgung freizustellen.

In allen Fällen, in denen wir aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadensersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit unseren gesetzlichen Vertretern, unserer Geschäftsleitung oder unseren leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

Alle nicht ausdrücklich erwähnten vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht unseren gesetzlichen Vertretern, unserer Geschäftsleitung oder unseren leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Dies gilt unabhängig vom Rechtsgrund der Ansprüche, also insbesondere auch für Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei oder nach Vertragsabschluß, Verzug, Unmöglichkeit der Erfüllung und unerlaubter Handlung.

12. Nichtigkeit einzelner Bestimmungen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck am besten erreicht wird.

Brohler Metall GmbH & Co. KG
Koblenzer Straße 20-22
56656 Brohl-Lützing

www.brohler-metall.de Mai 2017

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